AGB


 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“) ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSVERLAG GMBH

Im Geschäftsverkehr der Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH, im Folgenden auch kurz ÖWV und „Wir“ genannt, mit ihren Kund*innen, Auftraggeber*innen und Auftragnehmer*innen (einschließlich Autor*innen), nachfolgend „Vertragspartner“, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt), soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses und sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Vertragspartners mit dem ÖWV. Dies gilt auch dann, wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom ÖWV ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Alle Formulierungen sind durchgängig geschlechtsneutral zu verstehen und richten sich gleichermaßen an Frauen, Männer und juristische Personen.

I.      REGELUNGEN FÜR ALLE GESCHÄFTSBEREICHE

1.    Zustandekommen des Vertrages und Beauftragung

1.1.  Soweit dem Vertragspartner nicht ein individuelles Angebot übermittelt wurde, gilt folgendes: Sämtliche Produktauslobungen oder Angebote des ÖWV erfolgen ohne Obligo und sind eine Einladung an den Vertragspartner zur Angebotslegung. Bestellt der Vertragspartner Produkte oder Dienstleistungen vom ÖWV, gibt er ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Einzelvertrages ab. Eine bloße Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch ÖWV dar. Der Einzelvertrag mit dem ÖWV kommt zustande, wenn ÖWV das Angebot des Vertragspartners ausdrücklich annimmt und/oder der Bestellung des Vertragspartners durch Versand entspricht oder auf sonstige Weise vereinbarungsgemäß bereithält. Bei Produkten, die per Daten-Download geliefert werden, erfolgt die Annahme des Kaufangebotes des Vertragspartners durch die Bereitstellung zum Download im Kontobereich des Vertragspartners. Bei Software as a Service Produkten erfolgt die Annahme des Kaufangebotes des Vertragspartners durch Freischaltung des Zugangs (Übermittlung von Zugangsdaten).

1.2.  Bei registrierungspflichtigen Diensten gilt die Vornahme der Registrierung durch den Vertragspartner als verbindliches Anbot an den ÖWV. Das Anbot wird seitens des ÖWV mit dem Zugang einer Bestätigung, dass der Vertragspartner zur Nutzung berechtigt ist, angenommen.

1.3.  Wenn der ÖWV dem Vertragspartner bei Abschluss eines Testabonnements (etwa für einen digitalen Dienst) mitgeteilt hat, dass ein Testabonnement nach Ende des Testzeitraums in ein bezahltes Abonnement umgewandelt wird, und über die anwendbaren Entgelte und Vertragsbedingungen informiert hat, und der Vertragspartner der Verlängerung nicht vor Ablauf des Testzeitraums widerspricht, so kommt das Vertragsverhältnis über den entgeltlichen Bezug der getesteten Produkts bzw. Dienstes durch Ablauf des Testzeitraums zustande.

2.    Preise, Preisanpassung, Versandkosten

2.1.  Soweit nicht im Auftragsdokument anders vereinbart, gilt jener Preis für die bestellten Produkte und Dienstleistungen als vereinbart, der sich aus den jeweils aktuellen Preislisten oder sonstigen Dokumentationen des ÖWV ergibt. Ermäßigungen sind nicht addierbar; soweit die Voraussetzungen für mehrere seitens des ÖWV für dasselbe Produkt angebotenen Ermäßigungen erfüllt sind, gelangt unter diesen die höchste Ermäßigung zu Anwendung. Preise verstehen sich exklusive (also zuzüglich) MwSt. und allfälliger Zölle und Abgaben im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Nutzung von Diensten bzw. Produkten des ÖWV sowie Versandkosten. Preisänderungen vor Bestellung sowie Eingabe- und elektronische Übermittlungsfehler sind vorbehalten.

2.2.  Für alle Einzelverträge mit wiederkehrenden Zahlungen wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2015 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.

2.3.  Bei Einzelverträgen mit einer vereinbarten Vertragsdauer von mehr als drei Monaten ist der ÖWV über die Wertsicherung hinaus zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt, insbesondere um eingetretenen Kostensteigerungen, zum Beispiel aufgrund von Preiserhöhungen bei Partnerdiensten, Steuererhöhungen, Wechselkursschwankungen oder Materialpreissteigerungen kalkulatorisch Rechnung zu tragen. Preisänderungen werden durch Verlängerung des Vertrags über den nächstmöglichen Kündigungstermin hinaus (d.h. über die laufende Vertragsperiode hinaus) wirksam, sofern der Vertragspartner nicht fristgerecht kündigt. Die Erhöhung der Preise wird dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden schriftlich online oder per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Im Falle einer Preiserhöhung von über 5% gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr sowie wenn die Mitteilung so erfolgt, dass eine ordentliche Kündigung in der laufenden Vertragsperiode nicht mehr ausgesprochen werden kann, kann der Vertragspartner binnen 14 Tagen nach Benachrichtigung der Preiserhöhung widersprechen, in diesem Fall gilt Punkt X.6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

3.    Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

3.1.  Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Skontoabzug und innerhalb Österreichs spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist die Ausstellung von Teilrechnungen durch den ÖWV stets zulässig. Bei entgeltlichen Abonnementverträgen (einschließlich Abonnementverträgen über digitale Dienste) erfolgt die Abrechnung jährlich im Vorhinein. Der ÖWV akzeptiert nur die im Rahmen des Bestellvorganges dem Vertragspartner jeweils angezeigten Zahlungsarten. Bei Bezahlung per Bankeinzug und Kreditkarte erfolgt die Belastung am Tag der Rechnungsstellung. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das in der Rechnung des ÖWV genannte Konto erfolgen. Der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer ist nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Bezahlung des Kaufpreises andere Zahlungskonditionen ausdrücklich vereinbart wurden.

3.2.  Für den Fall, dass der ÖWV dem Vertragspartner eine Zahlung zu leisten hat, stimmt der Vertragspartner zu, dem ÖWV rechtzeitig und eindeutig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der ÖWV für die Zahlung benötigt. Der Vertragspartner ist verantwortlich für alle Steuern und Gebühren, die ggf. durch die Zahlung entstehen. Wenn der Vertragspartner irrtümlicherweise vom ÖWV eine Zahlung erhält, die nicht für den Vertragspartner bestimmt war, kann der ÖWV die Zahlung zurückbuchen oder eine solche Rückbuchung veranlassen, und der Vertragspartner ist verpflichtet, den ÖWV hierbei zu unterstützen.

4.    Verzugsfolgen

4.1.  Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des ÖWV maßgebend. Im Fall eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der ÖWV berechtigt, seine Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge sofort einzustellen. Der ÖWV ist auch berechtigt, in diesem Fall den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Vertragspartner den gesetzlichen Verzugsschaden, jedenfalls Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe von 9,2% p.a.

4.2.  Im Fall der Säumnis ist der Vertragspartner auch verpflichtet, neben den Verzugszinsen alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug entfallen sämtliche dem Vertragspartner allenfalls eingeräumten Nachlässe. Sofern Teilzahlung vereinbart wurde, tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht dem ÖWV das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

5.    Eigentumsvorbehalt

Der ÖWV behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang des gesamten Kaufpreises vor.

6.    Rabatt

Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur bei schriftlichem Abschluss. Ein Rabatt kann auf Wunsch und mit Einwilligung des ÖWV entweder sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ende der Vertragslaufzeit oder nach Ablauf einer einjährigen Frist gutgeschrieben werden.

7.    Aufrechnungsverbot

Den Vertragspartner trifft ein Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner aus welchen Gründen auch immer ist unzulässig.

8.    Teillieferungen und Teilabrechnungen

Der ÖWV ist zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt.

9.    Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund

Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der ÖWV berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Terminen mit sofortiger Wirkung vorzeitig zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a.    Die Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung durch den Vertragspartner, insbesondere im Bereich des Datenschutzes und der Sicherung des Datenzugriffs;
b.    Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; 
c.    Zahlungsverzug des Vertragspartners trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Begleichung der offenen Zahlungsverpflichtungen; sowie
d.    Widerruf einer erteilten Einzugsermächtigung des Vertragspartners ohne Vereinbarung einer alternativen Zahlungsform.
e.    Sperre der Kreditkarte des Vertragspartners ohne Vereinbarung einer alternativen Zahlungsform.

10.    Subunternehmer

Der ÖWV ist zur Heranziehung von Subunternehmer*innenn zur Leistungserbringung berechtigt.

11.    Kontaktaufnahme

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, vom ÖWV zum Zweck der Auftragserfüllung, zu Marketingzwecken, nämlich für Umfragen und zum Zweck der Verkaufsförderung von Produkten und Dienstleistungen, die für den Vertragspartner von beruflicher Relevanz sind, per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktiert zu werden. Diese Zustimmung gilt für den Vertragspartner sowie für alle seine Mitarbeiter*innen und Gehilfen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Einwilligung auf alle Mitarbeiter*innen und Gehilfen zu überbinden bzw. soweit erforderlich von diesen gesondert und wirksam einzuholen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass den AGB in ihrer Gesamtheit widersprochen wird.

12.    Gewährleistung

12.1.  Die gesetzliche Gewährleistung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, insbesondere im Hinblick auf augenfällige Mängel (§ 928 ABGB). Soweit zwingendes Gewährleistungsrecht zur Anwendung gelangt oder der Gewährleistungsausschluss im Einzelvertrag abbedungen wurde, gilt nachfolgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sechs Monate ab Lieferung; das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung; auftretende Mängel sind vom Vertragspartner bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen nach Übergabe unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen.

12.2.  Der ÖWV ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dazu berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen; Preisminderung oder Wandlung können vom Vertragspartner nur dann gefordert werden, wenn sich die Verbesserung und der Austausch als unmöglich erweisen oder wenn der ÖWV dem Verlangen des Vertragspartners nicht oder nicht in angemessener Frist nachgekommen ist. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen Geringfügigen Mangel handelt. § 933b ABGB findet gegenüber ÖWV als Vormann keine Anwendung.

13.    Haftung für Schäden

Die Haftung des ÖWV für Nachteile bzw. Schäden des Vertragspartners wird im gesetzlich zulässigen Ausmaß auf Fälle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung ist jedenfalls auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. Für sonstige wie immer geartete Schäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter besteht keine Schadenersatzpflicht von Seiten des ÖWV. Die Haftung des ÖWV für Handlungen Dritter, einschließlich Vertragspartner und Gehilfen, wird im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Insbesondere haftet der ÖWV nicht für unrichtige Aussagen oder Empfehlungen oder sonstige Angaben ihrer Vertragspartner oder Dritter, darüber hinaus übernimmt der ÖWV keine Gewähr und haftet nicht für den Inhalt der Produkte, insbesondere nicht für die formelle oder inhaltliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der darin enthaltenen Aussagen, Texte, Bilder oder Informationen.

14.    Geltendmachung von Ansprüchen

Sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Schadenersatz sind längstens binnen sechs Monaten nach Übergabe bzw. Schadenseintritt bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

15.    Haftungsbeschränkung

Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, ist die Gesamthaftung des ÖWV für jegliche Nachteil, die dem Vertragspartner aus oder in Verbindung mit einem Vertragsverhältnis zum ÖWV ergeben, unabhängig davon, ob sie aus Vertragsbruch, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig entstanden sind, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, jedenfalls auf insgesamt 200% der in den 12 dem Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignis vorangehenden Monaten vom Vertragspartner an den ÖWV geleisteten Entgelte beschränkt. Vorgenannte betragliche Beschränkung gilt nicht im Falle von (i) Tod oder Körperverletzung, welche(r) durch  Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde; (ii) Betrug oder arglistige Täuschung; (iii) Haftungen, deren betragliche Beschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.

16.    Verantwortlichkeit des Vertragspartners

Der Vertragspartner hält den ÖWV hinsichtlich aller Ansprüche, welche Dritte gegen den ÖWV geltend machen, sowie jeglicher Nachteile aus behördlicher oder gerichtlicher Verfolgung, soweit diese jeweils aus einem Fehlverhalten des Vertragspartners resultieren, vollständig schad- und klaglos. 

17.    Geistiges Eigentum

17.1.    "Rechte an geistigem Eigentum" bezeichnet alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich Persönlichkeitsrechten, Verwertungsrechten und Bearbeitungsrechten. „Geistiges Eigentum“ bezeichnet alle gewerbliche Schutzrechte und andere ähnliche Rechte, die weltweit anerkannt sind, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder nach Gewohnheitsrecht oder Billigkeitsrecht bestehen, jetzt oder in Zukunft in Kraft sind oder anerkannt werden, einschließlich Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken, Patente, Geschmacksmusterrechte, Datenbankrechte, Rechte an Verfahren, Rechte an Methoden, Urheberpersönlichkeitsrechte, Publizitäts- und Persönlichkeitsrechte und Datenbankrechte.

17.2    Mit Ausnahme der beschränkten, nicht -ausschließlichen, zeitlich befristeten und widerruflichen Erlaubnis zur vertraglich ausdrücklich erlaubten Nutzung von Produkten des ÖWV werden dem Vertragspartner sowie Dritten keinerlei Rechte des ÖWV an geistigem Eigentum an Produkten des ÖWV eingeräumt, insbesondere auch kein Recht und keine Lizenz zur Nutzung von Marken oder anderen geschützten Bezeichnungen des ÖWV. Soweit bei Nutzung von Produkten des ÖWV durch den Vertragspartner geistiges Eigentum entsteht (z.B. infolge von Aktualisierungen, Korrekturen, Hinzufügungen, Verbesserungen, Änderungen, Anpassungen oder Übersetzungen, zusammen „Modifikationen“), werden dem ÖWV die Rechte an solchem Eigentum ausschließlich eingeräumt bzw. abgetreten.

17.3    Der Vertragspartner verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was ihm oder Dritten die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum des ÖWV oder die Nachahmung solchen geistigen Eigentums (z.B. von Abfragesystemen, des Aufbaus von Datenbanken oder der Formdarstellung einzelner Inhalte) ermöglicht. Insbesondere ist es dem Vertragspartner ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis untersagt, durch Nutzung von Produkten des ÖWV zugängliche Daten bzw. Informationen in andere Datenbanken einzubringen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vertragspartner ist weiters nicht berechtigt, (i) technische Schutzmaßnahmen des ÖWV zu umgehen oder zu unterlaufen oder Software zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), es sei denn, dass (und nur insoweit) das anwendbare Recht dem Vertragspartner einen unabdingbaren Rechtsanspruch hierauf gewährt; (ii) Komponenten von  Software des ÖWV abzutrennen, um diese auf anderen Geräten zu nutzen; Produkte des ÖWV (insbes. Software) zu veröffentlichen, zu kopieren, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen oder Dritten sonst irgendwelche Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, dies wurde vom ÖWV ausdrücklich schriftlich gestattet; (iv) Produkte des ÖWV (insbes. Software) in irgendeiner nicht autorisierten Weise zu verwenden, welche deren Verwendung durch eine andere Person beeinträchtigen kann, oder durch die ein Zugriff auf irgendwelche Software, Daten, Konten oder Netzwerke ermöglicht wird. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, in nicht autorisierten Anwendungen Dritter einen Zugriff auf Produkte des ÖWV (insbes. Software) zu ermöglichen.

18.    Datenschutz

Der Vertragspartner haftet für Schäden, insbesondere Ansprüche Dritter gegen den ÖWV, aber auch für behördliche oder gerichtliche Maßnahmen, welche dem Medienunternehmen aufgrund von Maßnahmen des Vertragspartners, unzureichender oder fehlerhafter Information zu Datenverarbeitungstätigkeiten und/oder bei anweisungskonformer Umsetzung von Anweisungen des Vertragspartners durch den ÖWV entstehen und hält den ÖWV diesbezüglich vollständig schad- und klaglos. Sofern ÖWV im Rahmen eines Einzelvertrages als Auftragsverarbeiter für den Vertragspartner tätig wird, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Unterzeichnung der ÖWV Standard-Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Sofern dem ÖWV von einem Vertragspartner Daten übermittelt, hat der Vertragspartner sicher zu stellen, dass, soweit erforderlich, eine rechtskonforme Einwilligung jeder betroffenen Person für die Übermittlung und allenfalls bezweckte weitere Verarbeitungstätigkeiten vorliegt.

19.      Vertraulichkeit, Geheimhaltung

Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung aller ihm zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen verpflichtet, sofern er nicht vom ÖWV schriftlich von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Unter vertraulichen Informationen sind alle Informationen bzw. Daten aus der Sphäre des ÖWV (betreffend den ÖWV oder betreffend Dritte) zu verstehen, die dem Vertragspartner während und gegebenenfalls nach der Vertragsbeziehung im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand und der Leistungsabwicklung zugänglich oder bekannt gemacht wurden. Der Vertragspartner hat solche Informationen und Daten vor Verbreitung und Veröffentlichung zu schützen und seinen Arbeitnehmer*innen, Berater*innen oder Vertreter*innen nur insoweit zugänglich zu machen, als dies notwendig ist, und die Erfüllung deren Geheimhaltungspflicht sicherzustellen und nach Aufforderung durch den ÖWV unverzüglich sämtliche vertraulichen Informationen und Daten inklusive Kopien zu vernichten, zur Abholung bereitzustellen und den zukünftigen Gebrauch zu unterlassen. Diese Verpflichtungen gelten zeitlich unbeschränkt, soweit die vertraulichen Informationen und Daten nicht aufgrund von geltenden Gesetzen oder gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen veröffentlicht werden müssen, oder der Öffentlichkeit oder dritten Personen allgemein zugänglich sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, oder aufgrund von schriftlicher Bestätigung von der anderen Partei zur Veröffentlichung freigegeben wurde.

20.      Höhere Gewalt

Soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesondert ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, hat der ÖWV bei Leistungsunterbrechung aufgrund höherer Gewalt Anspruch auf volle Bezahlung, wenn zumindest 75% des vereinbarten Auftrags ausgeführt ist. 

21.      Besondere Bestimmungen für bestimmte Produktkategorien

Die nachfolgenden Abschnitte erhalten besondere Bestimmungen für bestimmte Produktkategorien. Diese besonderen Bestimmungen gelten innerhalb des jeweils bezeichneten Geltungsbereichs neben den vorangegangenen allgemeinen Bestimmungen, ihnen kommt im Falle von Widersprüchen mit den allgemeinen Bestimmungen Vorrang zu. 

II.      BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR CONTENT-PRODUKTE

1.     Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle Content-Produkte. Als Content-Produkte gelten alle Produkte, welche dem Zugriff auf Fach-, Sparten- und Brancheninformation dienen, einschließlich aller Zeitschriften und ePaper-Ausgaben digitaler Fach-, Sparten- und Brancheninformationsangebote, sowie telekommunikativer Dienste des ÖWV.

2.     Abonnement-Rechnungen

Soweit im Einzelvertrag nicht Abweichendes geregelt wurde, sind Abonnements von Content-Produkten jeweils nach Rechnungslegung für das kommende Jahr zur Gänze im Voraus zur Zahlung fällig.

3.     Laufzeit von Abonnements und Kündigung

Soweit nicht in diesen AGB oder mittels gesonderter Vereinbarung Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit von Abonnements von Content-Produkten ein Jahr (Bezugsjahr) und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr zum jeweils gültigen Jahresbezugspreis sofern das Abonnement nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Bezugsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung wird somit mit Ende des laufenden Bezugsjahres wirksam. Bei von aus dem Ausland bezogenen Abonnements werden Portospesen weiterverrechnet
Mangels entgegenstehender Vereinbarung verzichtet der Vertragspartner jedenfalls für die Dauer des ersten Bezugsjahres auf eine Kündigung.

4.    Keine Haftung für Inhalte

Die Content-Produkte werden mit Sorgfalt erstellt und dienen der Information des Leserpublikums, können jedoch fachmännische Entscheidungen im Einzelfall nicht ersetzen. Der ÖWV leistet keine Gewähr und übernimmt keine Haftung dafür, dass Aussagen und Angaben in Content-Produkten richtig und vollständig sind. Auf die Beschränkung von Haftung und Gewährleistung gemäß Punkt I.12, I.13. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen. In keinem Fall haftet der ÖWV für rechtswidrige, fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder Aussagen Dritter, welche in Content-Produkten veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Insbesondere haftet der ÖWV nicht für Schäden, die aus der Nutzung verlinkter Informationen entstehen. Der ÖWV haftet darüber hinaus auch nicht für die aus veröffentlichten Aussagen, Angaben oder Daten gezogenen Schlüsse.

5.    Schadloshaltung durch den Vertragspartner für übermittelte Inhalte

Wenn der Vertragspartner Inhalte zur Veröffentlichung in Content-Produkten übermittelt, hält er den ÖWV hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter und jeglicher behördlicher oder gerichtlicher Verfolgung, welche aus der Unrichtigkeit, Missverständlichkeit, Unvollständigkeit solcher Inhalte oder ihrer Ungeeignetheit für das angesprochene Zielpublikum resultieren vollständig schad- und klaglos. Im Übrigen gilt für die Übermittlung von Beiträgen zur Veröffentlichung Punkt IX. dieser AGB.

III.    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIGITALE DIENSTE

1.    Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle digitalen Dienst des ÖWV, insbesondere dessen Webseiten und registrierungspflichtige Dienste und Anwendungen (zB Plus- bzw. Premiumcontent, eLearning, Software as a Service).

2.    Schutz von Zugangsdaten

Bei registrierungspflichtigen Dienste ist/sind ausschließlich der/die registrierte(n) Nutzer*innen zur Anmeldung mit den Zugangsdaten berechtigt. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, Zugangsdaten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen wirksam vor Missbrauch zu schützen. Insbesondere hat der Vertragspartner laufend unter Heranziehung verfügbarer, angemessener und dem Stand der Technik entsprechender Methoden zu prüfen, ob Zugangsdaten von Dritten technisch ausgelesen (gehackt) wurden. Vom Vertragspartner editierbare Zugangsdaten (insbesondere Passwörter) sind so zu gestalten, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist (insbesondere durch Einsatz von Groß-/Kleinschreibung, Ziffern und Sonderzeichen sowie angemessene Passwortlänge) und in angemessenen Intervallen sowie jedenfalls umgehend im Falle der Identifikation eines Hacks zu ändern. Identifizierte Hacks sind dem ÖWV umgehend zur Kenntnis zu bringen.

3.    Unzulässige Zugriffe

Bei allen registrierungspflichtigen Diensten sind Zugriffe durch natürliche oder juristische Personen, die mit dem ÖWV oder mit konzernverbundenen Unternehmen des ÖWV im Wettbewerb stehen, generell, insbesondere soweit der Zugriff zur Kundenabwerbung erfolgt, unzulässig und berechtigen den ÖWV, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

4.    Zugriffe und Urheberrecht

Zugriffe auf Datenbanken oder Onlinedienste dürfen nur in dem ausdrücklich festgelegten Umfang erfolgen. Die Nutzung zu anderen als den ausdrücklich festgelegten Zwecken ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die verwendete Form, die Inhalte und die verwendete Software urheberrechtlich geschützt sind. 

5.    Technische Entwicklungen

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Inhalte technischen und organisatorischen Gegebenheiten unterliegen. Im Hinblick auf technische oder wirtschaftliche Entwicklungen ist der ÖWV berechtigt, Inhalte und Partnerdienste jederzeit auszuweiten oder einzuschränken.

6.    Störungen, Einschränkungen und Unterbrechungen

Der ÖWV ist hinsichtlich aller digitalen Dienste um eine Verfügbarkeit von zumindest 99,5% bemüht. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gesondert vertraglich nicht für bestimmte Produkte Abweichendes geregelt wird, übernimmt der ÖWV jedoch keine Gewähr für eine bestimmte Mindestverfügbarkeit oder für unterbrechungsfreie technische Zugänglichkeit und/oder für Fehlerfreiheit des Programmcodes von digitalen Diensten, auch nicht dafür, dass Daten unter allen Umständen gespeichert bleiben. Der ÖWV haftet insbesondere nicht für Nachteile, die beim Vertragspartner durch den Einsatz nicht geeigneter Soft- oder Hardware oder Störungen des Kommunikationsnetzes bzw. Rechnerausfällen bei vom ÖWV herangezogenen technischen Diensteanbietern (insbes. Hostingdiensten), verursacht werden. Planmäßige Wartungsarbeiten werden in der Regel am Wochenende und/oder montags bis freitags im Zeitraum zwischen 20 Uhr und 5 Uhr durchgeführt („planmäßige Wartungsfenster“); soweit eine bestimmte Mindestverfügbarkeit zugesagt wurde, bleiben die planmäßigen Wartungsfenster sowie Zeiten allgemeiner Unerreichbarkeit von Diensten aufgrund von Störungen bei Internetzugangsdiensten bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

7.    Sperre des Zugriffs

Bei Verstoß des Vertragspartners gegen vertragliche Verpflichtungen sowie bei jeglichem Missbrauch von Diensten des ÖWV ist der ÖWV berechtigt, den Zugang des Vertragspartners auf Datenbanken oder Onlinedienste vorübergehend oder endgültig zu sperren; die vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners bleiben von einer Sperre unberührt, ein Erstattungsanspruch des Vertragspartners wird hierdurch nicht begründet. Die Sperre ist aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für die Sperre weggefallen sind und der Vertragspartner allfällige Mahnspesen und Verzugszinsen sowie eine Sperrgebühr bezahlt hat. Als Missbrauch von Diensten, welcher ÖWV zur Sperrung berechtigt, gilt insbesondere die Registrierung mit unrichtigen Registrierungsangaben, insbesondere unter falscher Identität, die Nutzung von Diensten zu Zwecken der Konkurrenzierung des ÖWV sowie die Nutzung von auf Fachpublikum beschränkten Diensten durch Personen, welche die Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

8.    Dienste von Drittanbietern

Dienste, Programme, Skripte sowie Teile des Programmcodes von Drittherstellern, auf welche ein Dienst des ÖWV verlinkt oder verweist, werden dem Vertragspartner nicht von ÖWV sondern von den Drittherstellern zu deren Bedingungen bereitgestellt. Der ÖWV übernimmt keinerlei Gewährleistung für Dienste bzw. Produkte Dritter und keinerlei Haftung für Schäden, die durch solche verursacht werden. Werden an Produkten Dritter Veränderungen vorgenommen und die Schnittstellen (Module) nicht entsprechend adaptiert, sodass die von ÖWV zur Verfügung gestellt Software nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, entstehen dadurch gegenüber ÖWV keine Ansprüche.

9.    Mehrkosten

Der ÖWV ist berechtigt, Kosten in Rechnung zu stellen, die durch den auf Verlangen eines Vertragspartners durchgeführten Wechsel von Kennwörtern verursacht werden.

IV.      FÜR DOKUMENTATIONS- UND PRÜFANWENDUNGEN

1.    Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält besondere Bestimmungen für Software-Anwendungen zur Dokumentation und Prüfung, welche Dateneingaben der Anwender*innen erfordern (nachfolgend „Dokumentations- und Prüfanwendungen“). Hierzu zählt derzeit insbesondere der Dienst EBV (Dienst zur elektronischen Verwaltung von Prüfaufträgen für Kraftfahrzeuge nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz KFG samt Zusatzmodulen zu diesem Dienst), Probefahrten Applikation (Software zur elektronischen Verwaltung von Probefahrten für Kraftfahrzeuge nach dem österreichischen Kraftfahrgesetz KFG) oder Mängelkatalog. Digitale Dokumentations- und Prüfanwendungen stellen zugleich digitale Dienste im Sinne des Abschnitts III. dar, neben den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts I finden auf Dokumentations- und Prüfanwendungen daher auch die Bestimmungen des Abschnitts III Anwendung; im Falle eines Widerspruchs kommt den Bestimmungen des Abschnitts IV Vorrang zu.

2.    Berechtigte Vertragspartner

Soweit Funktionen von Dokumentations- und Prüfanwendungen nach geltenden Rechtsvorschriften nur Personen (Rechtsträgern) bereitgestellt werden dürfen, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, behält sich der ÖWV vor, das Vorliegen dieser Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen und Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachweisen von der Nutzung von Dokumentations- und Prüfanwendungen auszuschließen. Der ÖWV behält sich das Recht vor, im Einzelfall den Abschluss eines Vertrags auch ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

3.    Laufzeit und Kündigung

Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, gilt folgendes: Die Initiallaufzeit eines Vertrages über Dokumentations- und Prüfanwendungen sowie für Zusatzmodule zu solchen Anwendungen beträgt ein Jahr ab Abschlussdatum, sohin bis zu jenem Kalendertag im Folgejahr, der vor dem Kalendertag des Abschlusses im Abschlussjahr liegt. Sofern keine der Vertragsparteien den Vertrag kündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Vertragsjahr. Sowohl der Vertragspartner als auch der ÖWV sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich (Einschreiben, Telefax oder E-Mail) zu kündigen. Davon abweichend können Verträge über kostenlose Module vom Kunden schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Die Kündigung muss bei der jeweils anderen Vertragspartei vor Beginn der Kündigungsfrist eingehen. Das Risiko für den Verlust des Kündigungsschreibens oder den Nachweis der fristgerechten Kündigung trägt die Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat. Jede Vertragspartei ist außerdem berechtigt, diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund in der Sphäre der jeweils anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtiger Grund gilt neben den in Punkt I.9 genannten Gründen insbesondere auch der Wegfall gesetzlicher Voraussetzungen im Sinne von Punkt IV.2 beim Vertragspartner.

4.    Verfügbarkeit

Hinsichtlich kostenpflichtiger Module von Dokumentations- und Prüfanwendungen wird eine Verfügbarkeit von 99,5% pro Kalenderjahr zugesagt, die Berechnung der Verfügbarkeit erfolgt gemäß Punkt III.6. .

5.    Aktualisierungen

Der ÖWV ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Dokumentations- und Prüfanwendungen jederzeit zu ändern oder Features zu löschen. Bei kostenpflichtigen Modulen von Dokumentations- und Prüfanwendungen benachrichtigt der ÖWV den Vertragspartner im Voraus über neue Releases, Updates und/oder wesentliche Änderungen der Software. Der ÖWV ist bemüht, bei Aktualisierungen eine möglichst uneingeschränkte Funktionalität der Software mit handelsüblichen Browsern herzustellen und aufrechtzuerhalten, kann dies aber nicht gewährleisten.

6.    Systemsicherheit

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Dokumentations- und Prüfanwendungen nur mit zeitgemäßen und sicheren Systemen zu verwenden und angemessene Schutzvorkehrungen gegen Viren und andere Schadsoftware einzusetzen, insbesondere Virenschutzprogramme regelmäßig zu aktualisieren.

7.    Support

Support steht grundsätzlich an Werktagen zu den auf den auf der Website des ÖWV ersichtlichen Geschäftszeiten zur Verfügung; der ÖWV behält sich Änderungen seiner Geschäftszeiten (sowohl vorübergehend als auch dauerhaft) vor. Ein Anspruch auf Support besteht nur bei aufrechtem Nutzungsvertrag für kostenpflichtige Module; Support für kostenfreie Module wird vom ÖWV im Rahmen verfügbarer Kapazitäten gewährt, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

8.    Internetzugang

Soweit Dokumentations- und Prüfanwendungen webbasiert als Software as a Service bereitgestellt werden, setzt die Nutzung einen Internetzugang voraus. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die vom Anbieter des Internetzugangs erhobenen Gebühren zu zahlen. Diese Gebühren fallen zusätzlich zu den von uns für die Software berechneten Gebühren an. 

9.    Datenschutzrechtliche Rollen

Hinsichtlich vom Vertragspartner unter Verwendung von Dokumentations- und Prüfanwendungen übermittelter oder abgefragter personenbezogener Daten ist der Vertragspartner „Verantwortlicher“ und der ÖWV ist „Auftragsverarbeiter“.

V.    BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM BEREICH FORTBILDUNG UND VERANSTALTUNGEN

1.    Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Fortbildungsveranstaltungen und andere Veranstaltungen, einschließlich digital durchgeführter Veranstaltungen (z.B. Webinare).

2.    Zahlung und Teilnahme

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält die teilnehmende Person eine Anmeldebestätigung und gegebenenfalls die Rechnung, die prompt netto Kassa zu begleichen ist. Die Teilnahme an kostenpflichtigen Veranstaltungen ist nur möglich, wenn die Zahlung beim ÖWV eingegangen ist.

3.    Stornierung Teilnehmer*innen/Ersatzteilnehmer*innen

Bei Stornierung einer kostenpflichtigen Veranstaltung erhebt ÖWV eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,- zuzüglich 20% USt. Bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50% der Veranstaltungsgebühr. Bei Nichterscheinen bzw. Stornierung am Veranstaltungstag wird die gesamte Veranstaltungsgebühr fällig. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform. Ein Ersatzteilnehmer kann zu jedem Zeitpunkt benannt werden.

4.    Stornierung Fachaussteller*innen

Bei Stornierung bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn fallen keine Kosten an, danach beträgt die Stornogebühr bis sechs Wochen vor der Veranstaltung 50% der vereinbarten Ausstellungsgebühr. Bei Stornierung innerhalb von 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird die volle Ausstellungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Stornierung muss ausnahmslos schriftlich erfolgen.

5.    Stornierung Sponsor

Für Sponsorvereinbarungen besteht kein Stornorecht. Fordert ein Sponsor nach Drucklegung, nicht als Sponsor in Erscheinung zu treten, und kommt der ÖWV dieser Aufforderung nach, so ersetzt der Sponsor ÖWV sämtliche daraus entstehenden Kosten und Nachteile; soweit nichts anderes vereinbart ist bleibt die Zahlungsverpflichtung des Sponsors hiervon unberührt.

6.    Programmänderung/Absage der Veranstaltung

Der ÖWV behält sich das Recht vor, angekündigte Referent*innen durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms und des Veranstaltungsortes, unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung, vorzunehmen; als notwendige Änderung des Veranstaltungsorts gilt auch die virtuelle Durchführung einer als physische Zusammenkunft geplanten und ausgelobten Veranstaltung, wenn höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, pandemisches Geschehen, Terror- und Kriegsereignisse) einer physischen Zusammenkunft entgegenstehen oder eine solche als mit Risiken für die persönliche Gesundheit und Sicherheit behaftet erscheinen lassen. Außerdem wird das Recht vorbehalten, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung von Referent*innen, zu geringe Teilnehmer*innenanzahl) abzusagen. Im Falle einer Absage werden die teilnehmenden Personen umgehend informiert und die Veranstaltungsgebühr wird rückerstattet. 

VI.    BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM BEREICH MARKTFORSCHUNG

1.    Marktforschungsaufträge

Aufträge im Bereich der Marktforschung werden in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung (ADM und ESOMAR) ausgeführt. Der ÖWV leistet nicht Gewähr dafür, dass die erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Vertragspartner in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

2.    Nutzungsrechte an Ergebnissen

Der Vertragspartner hat nach vollständiger Leistung des vereinbarten Entgelts Anspruch auf gesetzmäßige Nutzung der Ergebnisse für interne Unternehmenszwecke oder andere ausdrücklich vereinbarte Zwecke. Will der Vertragspartner aus Ergebnissen zitieren, so muss er Zitate als solche kenntlich machen und dabei die vom ÖWV durchgeführte Marktforschung unter namentlicher Anführung des ÖWV als Quelle nennen. Hiervon abgesehen verbleiben das Eigentum und alle Rechte an Ergebnissen von Marktforschungsaufträgen beim ÖWV, der Vertragspartner hat insbesondere die Regelungen betreffend Geistiges Eigentum (Punkt I.17), Datenschutz (Punkt I.18)  und Vertraulichkeit (Punkt I.19) zu beachten.

VII.    BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM BEREICH DATEN UND CONSULTING (ADRESSVERLAG)

1.    Lizenzierung und Eigentumsvorbehalt

Der ÖWV verschafft dem Vertragspartner an Daten (unabhängig von der Art der Übermittlung und Speicherung) kein Eigentum. Der Vertragspartner erwirbt das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung entsprechend dem im Auftragsdokument vereinbarten Zweck.

2.    Mehrfachverwendung

Sofern im Auftragsdokument keine abweichende Vereinbarung über die Mehrfachverwendung getroffen wurde, sind alle übermittelten Adressen oder Informationen nur zur einmaligen Nutzung bestimmt.

3.    Rechtliche Bedingungen der Nutzung

Die Nutzung darf ausschließlich im gesetzlich erlaubten Rahmen, insbesondere unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen stattfinden.

4.    Vertraglich nicht abgedeckte Nutzung

Eine über die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwendung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des ÖWV nicht zulässig. Die Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Jeder Verstoß berechtigt zur sofortigen Einstellung der Datenübermittlung. Ein Erstattungsanspruch des Vertragspartners wird hierdurch keinesfalls begründet.

5.    Änderungsvorbehalt

Es ist nicht gestattet, erhaltene Daten in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benützen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen oder weiterzuleiten, im Internet oder in anderen Netzwerken entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Eine Weiterübertragung der Rechte an Dritte ist ausgeschlossen.

6.    Datenaktualität

Trotz ständiger Aktualisierung und Überarbeitung der Adressdateien gibt der ÖWV keine Gewähr dafür, dass in den Adressdateien zum Zeitpunkt der Übermittlung sämtliche Adressen postalisch richtig und für jede Zielgruppe vollständig sind. Da der ÖWV die Adressen aus öffentlichen Registern, Verzeichnissen und Eigenangaben zusammenstellt, kann der ÖWV nicht gewährleisten, dass ein Adressat das ist oder noch ist, wofür er sich bei der Erfassung oder der letzten Aktualisierung der Adressen ausgegeben hat oder von dritter Seite ausgegeben wurde und seine Adressdaten zutreffend sind, weshalb Retouren (Rückläufer) unvermeidlich sind. Zum Auftragsumfang des ÖWV gehört es daher nicht, die Gültigkeit, Zustellbarkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Adressdateien zu prüfen.

7.    Counts (Adress-Stückzahl)

Die Adress-Stückzahl ändert sich aufgrund der laufenden Adressoptimierung und Adressaktualisierung ständig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% gegenüber dem Angebot gelten als vertragsgemäß.

8.    Nutzung von Telekommunikationsdaten

Bei Durchführung von Telefonie Projekten im Auftrag von Kund*innen, wird der ÖWV soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, im Namen und im Auftrag von Kund*innen tätigt. Telefon- und Faxnummern sowie E-Mailadressen dürfen vom Vertragspartner, sowie von der in dessen Auftrag tätig werdenden ÖWV, ausschließlich nach vorangegangener Einwilligung des Betroffenen für Anrufe oder Zusendungen zu Werbezwecken im Sinne von § 107 TKG genutzt werden. Die rechtliche Beurteilung, ob eine solche Einwilligung zugunsten des Vertragspartners vorliegt, obliegt dem Vertragspartner selbst. Der ÖWV wird sich bemühen, dem Vertragspartner die ihr vorliegenden, für diese Überprüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Fall unzulässiger Nutzungen durch den Vertragspartner oder durch den ÖWV in dessen Auftrag hält der Vertragspartner die ÖWV und alle mit ihr konzernverbundenen Unternehmen sowie deren Mitarbeiter und Gehilfen hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter sowie sonstiger rechtlicher Nachteile, einschließlich Strafen und Geldbußen vollständig schad- und klaglos.

9.    Weiterverkauf

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Daten und Informationen oder Teile, beispielsweise Derivate daraus, in irgendeiner Form Dritten zur Verfügung zu stellen, damit gewerblich zu handeln oder damit Dienstleistungen zu erbringen. Lediglich klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass auch Unternehmen, die mit dem Kunden verbunden sind, als solche Dritte gelten.

10.    Kontrolladressen

Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung werden vom ÖWV in die Datenbestände Kontrolladressen integriert, damit der ÖWV jegliche Informationen, die sich aus der Verarbeitung, Aktualisierung, Syndizierung und Validierung der Datenbank ergeben, identifizieren kann. Bei Verstoß gegen die vertraglich eingeräumte Nutzungsberechtigung schuldet der Vertragspartner dem ÖWV eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des ausgewiesenen Rechnungsbetrages für die vereinbarte Nutzung. Der Vertragspartner schuldet diese Vertragsstrafe bereits bei nachweislicher vertragswidriger Nutzung auch nur einer der Kontrolladressen aus den übermittelten Adressen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch ÖWV bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Vertragspartner nimmt hiermit zur Kenntnis, dass Inhalte, die an Kontrolladressen geschickt werden, gegenüber dem ÖWV offengelegt werden können.

11.    Robinson-Liste

ÖWV überprüft regelmäßig ihren Datenbestand im Hinblick auf allfällige Sperrvermerke durch die Betroffenen (insbesondere die „Robinson-Liste“). Werden dem Vertragspartner Datenbestände zur eigenen Nutzung überlassen, hat dieser selbst einen Robinson-Listenabgleich vorzunehmen, um sicherzustellen, dass keine zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhandenen Sperrvermerke betreffend überlassene Datenbestände missachtet werden. 

12.    Marketingzwecke

Der Vertragspartner erklärt gemäß § 151 Abs 6 GewO 1994, dass er allfällige ihm vom ÖWV übermittelte Marketinginformationen und -klassifikationen sowie Analyseergebnisse ausschließlich für seine eigenen Marketingzwecke verwenden wird.

13.    Kosten für Datenschutz und Datensicherheit

Der ÖWV ist berechtigt, Kosten besonderer Maßnahmen gesondert in Rechnung zu stellen, die für die Gewährleistung des Datenschutzes oder der Datensicherheit gesetzlich oder behördlich angeordnet werden.

14.    Weitergabe von Daten

Der Vertragspartner hat die Weitergabe von Datenbankinhalten oder sonstiger Informationen an Dritte zu unterlassen und hat alles ihm zumutbare (insbesondere auch organisatorische Maßnahmen) zu ergreifen, um den Schutz der an den Inhalten bestehenden Urheberrechte zu gewährleisten.

15.    Materialien des Vertragspartners

Dienstleistungen wie Werbemittelerstellung, Adressabgleich, Druck, Konfektionierung, Portooptimierung und Postauslieferung werden im Auftrag des Vertragspartners durchgeführt. Das Versandmaterial muss abgezählt und verpackt frei Haus geliefert werden. Der ÖWV ist nicht zur Kontrolle verpflichtet. Bei Anlieferung ist ein Zuschuss von 4% einzukalkulieren. Überschüssiges Versandmaterial wird auf Kosten des Vertragspartners zurückgesendet oder auf Wunsch vernichtet.

16.    Prüfung der Materialien

Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt des angelieferten Materials gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt. Er stellt diesbezüglich ÖWV von eventuellen Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts des Materials frei.

VIII.      BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ANZEIGENAUFTRÄGE

1.    Begriff Anzeigenauftrag

Unter Anzeigenauftrag ist jeglicher Auftrag zur Vornahme einer entgeltlichen Veröffentlichung in jeglichem Medium des ÖWV zu verstehen, insbesondere sind dies Aufträge zur Einschaltung von Anzeigen oder Texten sowie die Durchführung von Beilagenaufträgen.

2.    Ablehnung von Anzeigenaufträgen

Der ÖWV behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Anzeigen im Rahmen eines Abschlusses – nach freiem Ermessen abzulehnen, insbesondere wegen ihres Inhaltes ihrer Herkunft oder technischen Form. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen gesetzliche oder behördliche Verbote, gegen die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung aus berechtigten Gründen unzumutbar ist. Für den Fall einer Ablehnung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. Der Vertragspartner wird von einer Ablehnung raschestmöglich unterrichtet.

3.    Inhaltliche Prüfung von Anzeigenaufträgen

Der ÖWV ist nicht verpflichtet, Einschaltungen von Anzeigen oder Texten sowie Beilagen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen. Für den Inhalt, einschließlich einer erforderlichen Kennzeichnung gemäß § 26 Mediengesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen, trägt der Vertragspartner die volle Verantwortung. Der Auftraggeber garantiert dem ÖWV sowie deren Leuten (Mitarbeiter und Gehilfen), dass vom Vertragspartner zur Veröffentlichung übermittelte Inhalte gegen keinerlei gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und Rechte Dritter nicht verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die auf die erschienene Anzeige begründet werden, vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für sämtliche entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. 

4.    Durchführung von Anzeigenaufträgen

Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Für die Durchführung von Einschaltungen in bestimmten Nummern oder Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder von einer bestimmten Platzierung schriftlich abhängig gemacht wird. Wenn eine Vorauszahlung vereinbart wurde, kann die Durchführung des Auftrages bis zum Eingang der Vorauszahlung zurückgestellt werden.

5.    Eignung von Anzeigen und Archivierung

Der Vertragspartner haftet für die vollständige Anlieferung einwandfreier und geeigneter Anzeigenmittel. Der ÖWV haftet nicht für Verzögerungen, seien sie inhaltlich oder technisch bedingt. Der ÖWV hat das Recht, die Veröffentlichung der Anzeige jederzeit rückgängig zu machen, wenn hierfür ein berechtigter Grund vorliegt. Der ÖWV ist nicht verpflichtet, die Anzeige aufzubewahren oder zu archivieren. Der Vertragspartner kann aus unberechtigtem Linking und/oder Framing keine Ansprüche gegen den ÖWV herleiten.

6.    Beschaffenheit digitaler Werbemittel

6.1. Der Vertragspartner garantiert (§ 880a 2. Halbsatz ABGB) unter Übernahme der Verpflichtung zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung dem ÖWV, dass von ihm bereitgestellte Werbemittel frei von Malware und Viren sind, allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen. Jegliche Integration von Technologien in digitale Werbemittel, welche nach datenschutz- oder telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der Einwilligung von Gerätenutzer*innen bzw. Empfänger*innen einer Ad Impression bzw. eines sonstigen digitalen Werbekontakts und/oder der Erfüllung von Informationspflichten bedarf, insbesondere jegliche nach datenschutz- oder telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zustimmungspflichtige Speicherung von Information in Endgeräten sowie Erhebung von Information aus Endgeräten der Nutzer*innen von Diensten des ÖWV (nachfolgend „Endgeräteinformationszugriff“), ist zu unterlassen, soweit hierfür nicht vom ÖWV eine gesonderte schriftliche Genehmigung erteilt wurde.

6.2. Soweit seitens des ÖWV dem Vertragspartner Endgeräteinformationszugriffe genehmigt wurden, obliegt es dem Vertragspartner, die Rechtfertigung nach datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Wurde hiervon abweichend die Einholung von Einwilligungen und/oder die Erteilung erforderlicher Informationen gemäß den anwendbaren datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen durch den ÖWV vereinbart, so hat der Vertragspartner wann immer erforderlich und jedenfalls vor Aufnahme und vor nachfolgender relevanter Änderung der Endgeräteinformationszugriffe (insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zweck) alle Informationen zu erteilen, welche (a) erforderlich sind, damit der ÖWV einzuholende Einwilligungen wirksam einholen kann (hierbei sind insbesondere die Article 29 Working Party Guidelines on consent under Regulation 2016/679, 17/EN WP259 rev.01 sowie allfällige dieses Dokument ersetzende oder ergänzende Dokumente der Article 29 Working Party zu berücksichtigen); und/oder (b) erforderlich sind, damit der ÖWV alle Informationspflichten nach datenschutz- oder telekommunikationsrechtliche Bestimmungen (insbesondere Art. 12-14 DSGVO) erfüllen kann.

6.3 „Datenschutz- oder telekommunikationsrechtliche Bestimmungen“ bezeichnet insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679), das Datenschutzgesetz, datenschutzrechtliche Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des Telekommunikationsgesetzes sowie, ab deren Inkrafttreten bzw. Geltungsbeginn, die geplante Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) in der jeweils geltenden Fassung.

6.4 Hinsichtlich aller Schäden und Nachteile, welche dem ÖWV in Zusammenhang mit der Verletzung der vorgenannten Pflichten des Vertragspartners entstehen, findet Punkt I.18 (Datenschutz) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß Anwendung.

7.    Druckunterlagen

Dem Vertragspartner obliegt die rechtzeitige Bereitstellung der Druckunterlagen. Im Falle des Verzuges bei der Bereitstellung gilt der Auftrag als erfüllt, wenn die Einschaltung unter Verwendung einer anderen, vom Vertragspartner bereitgestellten Druckunterlage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Vertragspartners eingeschalten wird.

8.    Änderungen während des Veröffentlichungszeitraums

Der ÖWV kann Änderungen an der Anzeige während des Veröffentlichungszeitraumes nur vornehmen, sofern dies dem ÖWV technisch und inhaltlich zumutbar und möglich ist. Änderungen werden gegen ein aufwandabhängiges Entgelt durchgeführt. Ausgeschlossen sind jedenfalls Veränderungen, die die Identität der Anzeige betreffen.

9.    Mündliche Änderungen

Bei mündlich oder telefonisch aufgegebenen Anzeigen und mündlich oder telefonisch veranlassten Änderungen und Abbestellungen übernimmt der ÖWV keine Haftung und leistet keine Gewähr für die richtige Erfassung und Umsetzung der begehrten Änderung.

10.    Probeabzüge

Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch hin geliefert. Versendet der Vertragspartner den übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Beanstandungen sind bei sonstiger Präklusion von Ansprüchen unverzüglich zu rügen. 

11.    Geänderte Anzeigenpreise

Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Preisbedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Kosten für Druckstöcke, Matern, Zeichnungen und etwaige Reprokosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Rechnung wird unverzüglich nach Erhalt fällig.

12.    Stornobedingungen (für Anzeigen in Printmedien)

Stornos für Anzeigen in Printmedien werden nur in schriftlicher Form angenommen. Für Stornierungen bis zum fünften Tag vor Anzeigenschluss werden keine Gebühren verrechnet. Für Stornierungen bis spätestens zwei Werktage nach dem Anzeigenschluss werden 30% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei Stornos die später erfolgen, wird die volle Auftragssumme zur Verrechnung gebracht. Es gilt das Eingangsdatum beim Verlag. Für Anzeigenaufträge in Onlinemedien besteht kein Stornorecht.

IX.      BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BEITRÄGEN BEITRÄGEN EXTERNER AUTOR*INNEN

1.    Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Einreichung von Beiträgen, deren Urheber*innen in keinem Arbeitsverhältnis zum ÖWV stehen, zur Veröffentlichung in Medien bzw. Diensten des ÖWV. Als Beitrag im Sinne dieser Regeln gelten insbesondere Texte, Fotografien, Illustrationen und Grafiken. .

2.    Kriterien für Beiträge.

Beiträge haben folgenden Kriterien zu entsprechen:

Alle Inhalte müssen von den Autor*innen selbst erstellt sein oder, soweit an ihnen Urheberrechte Dritter bestehen, mit nachweislicher Erlaubnis der Urheber eingereicht werden (das gilt auch für allenfalls integrierte Fotos und Grafiken);

Es darf nicht in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen werden: Insbesondere sind Ehre, wirtschaftlicher Ruf und Privatsphäre sowie das Recht am eigenen Bild von in Ihrem Beitrag erwähnten Personen zu wahren. Treffen Sie Aussagen über Dritte, die geeignet sind, deren wirtschaftlichen Ruf zu beeinträchtigen, sind Sie verpflichtet, für die Erbringbarkeit des Wahrheitsbeweises zu sorgen oder derartige Aussagen zu unterlassen.

Der Beitrag darf keine strafgesetzlich verbotenen Inhalte enthalten, insbesondere sind folgende strafrechtlichen Tatbestände zu beachten:
- Üble Nachrede (§ 11 StGB);
- Beleidigung (§ 115 StGB);
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 118 StGB);
- Verletzung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 121, 122 StGB),

- Verhetzung (§ 283 StGB);
- Tatbestände des NS-Verbotsgesetzes.

3.    Haftung des Einreichers von Beiträgen

Dem Verlag ist eine Prüfung von Gastbeiträgen auf inhaltliche Richtigkeit und Rechtskonformität nicht möglich. Als Autor*in eines Beitrags haften Sie gegenüber dem Verlag für jegliche aus den von Ihnen in den Beitrag integrierten Inhalten (Texte, Bilder etc.) resultierende Schäden des Verlags und haben den Verlag bei zivil- oder strafrechtlicher Inanspruchnahme wegen Verletzung von Rechten bzw. Gesetzen durch Ihren Beitrag vollständig schad- und klaglos zu halten. Das bedeutet, Sie haben dem Verlag alle daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für die Abwehr geltend gemachter Ansprüche sowie drohender Strafen (Anwaltskosten) in tatsächlicher angefallener Höhe, vollständig zu ersetzen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für medienrechtliche und urheberrechtliche Entschädigungsansprüche sowie für über den Verlag verhängte Geldstrafen.

4.    Bearbeitungsrecht des Verlags

Der Verlag ist berechtigt, eingereichte Beiträge nach eigenem Ermessen zu kürzen und/oder in branchenüblicher Weise redaktionell und technisch zu bearbeiten. Zulässig sind insbesondere: Ergänzung von Bildern, Auswahl von Bildausschnitten, Einfügung von Zwischenüberschriften, Hervorhebung von Aussagen, Straffung von Texten ohne inhaltliche Veränderung des Aussagegehaltes sowie die Änderung von Bilddaten, insbesondere Änderung von Datenformaten und Dateigröße sowie Reduktion bzw. Entfernung von Metadaten.

5.    Kein Recht des Einreichers auf Veröffentlichung

Die Veröffentlichung von Beiträgen liegt ausschließlich im Ermessen des Verlags. Es besteht unter keinen Umständen ein Recht auf Veröffentlichung eingereichter Beiträge.

6.    Recht des Verlags auf Mehrfachveröffentlichung und Sekundärnutzung.

Durch Einreichung eines Beitrags erteilen Sie dem Verlag das Recht, den Beitrag sowohl in Printausgaben als auch in Online- und ePaper-Ausgaben von allen derzeitigen und zukünftigen Medien des Verlags zu veröffentlichen und dauerhaft in digitalen Archiven (verlagseigen oder fremd) zugänglich zu machen.

X.      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.    Erfüllungsort sämtlicher Leistungen ist Wien, Österreich.

2.    Soweit sich nicht aus zwingend anzuwendenden Bestimmungen Abweichendes ergibt, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem ÖWV und dem Vertragspartner im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Geschäftsbeziehung. Der ÖWV ist jedoch berechtigt, auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

3.    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des ÖWV an Dritte abzutreten. Der ÖW ist berechtigt, Rechte und Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen als Ganzes oder in Teilen jederzeit ohne Ankündigung abzutreten, zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen.

4.    Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit des österreichischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR) vereinbart. Die Vertrags-, Bestell-, Beschwerde- und Geschäftssprache ist Deutsch. Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.    Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Klausel wird einvernehmlich durch eine ersetzt, die wirtschaftlich und ihrer Intention nach der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

6.    Der ÖWV behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Wenn Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, wird der ÖWV diese auf seiner Website veröffentlichen und/oder solche Änderungen oder Ergänzungen dem Vertragspartner in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis bringen. Dem Vertragspartner wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, den geänderten oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen binnen vier Wochen ab Veröffentlichung/Zurkenntnisbringung zu widersprechen. In diesem Fall ist der ÖWV zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt. Die fortgesetzte Nutzung nach Veröffentlichung einer geänderten oder ergänzten Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die vierwöchige Widerspruchsfrist hinaus gilt als Annahme der neuen oder ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen, Nachträge, Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform nach Erfordernis.

8.    Der Vertragspartner hat Änderungen in seiner Anschrift bzw. seiner angegebenen elektronischen Kommunikationsadressen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Benachrichtigungen des ÖWV an den Vertragspartner gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurden.

Stand: 05.September 2022