Kündigungsfristen: Vorsicht vor Klagen
Gelten fürs Gastgewerbe und Hotellerie seit Oktober 2021 auch die längeren Kündigungsfristen wie bei Angestellten (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit zwischen 6 Wochen und 5 Monaten)? Wenn diese keine Saisonbranche sind, dann sei dem so, sagt der Gesetzgeber. Ansonsten könnten Köche, Kellner, Servicekräfte, Reinigungskräfte etc. allerdings weiterhin mit einer 14-Tage-Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheiden.
Was ist Stand der Rechtsprechung? Der OGH folgte in einem Urteil der Argumentation, dass Gastgewerbe und Hotellerie eben Saisonbranchen seien, nicht.
Klagen der AK: Rechtens?
Woraufhin die Arbeiterkammer begann, von Hotel- und Gastgewerbebetrieben, die in letzter Zeit unter Einhaltung der KV-Frist von 14-Tagen gekündigt hatten, die Zahlung einer Kündigungsentschädigung einzufordern. Weil ja der OGH im Sinne einer längeren Kündigungsfrist entschieden habe. Alles klar?
Eben nicht, denn das Urteil des OGH vom 24. März besagt nur, dass das von der WKO bisher vorgelegte Datenmaterial den überwiegenden Saisoncharakter nicht ausreichend nachweisen kann. Es bleibt aber offen, ob der Nachweis in der Zukunft ggf. doch noch gelingen könnte, erklärt die Geschäftsführung vom Vorlagenportal Rainer Kraft und Birgit Kronberger gegenüber der ÖGZ.
Die längeren Fristen einhalten
Für Unternehmen ist das freilich keine befriedigende Antwort. Was also tun? Die Geschäftsführer von Vorlagenportal raten dazu, bei anstehende Kündigungen aus Vorsichtsgründen – sofern mangels Zustimmung des Arbeitnehmers keine einvernehmliche Auflösung möglich ist – bis auf weiteres die gesetzlichen (also längeren) Kündigungsfristen einzuhalten.
Bezüglich bereits ausgesprochener Kündigungen ist die Sache bei einer Arbeiterkammer-Urgenz brisanter: Falls betroffene Hotel- und Gastgewerbebetriebe nicht in „vorauseilendem Gehorsam“ der Rechtsansicht der Arbeiterkammer und Gewerkschaft folgen möchten, kann versucht werden, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeiterkammer einen Kompromiss anzubieten. So könnte dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeiterkammer beispielsweise das Angebot unterbreitet werden, im Rahmen eines Vergleichsabschlusses 50 Prozent der geforderten Kündigungsentschädigung zu zahlen und damit das für beide Seiten drohende Prozessrisiko zu beseitigen.