Steuern
Keine Panik vor der Prüfung
Im Zuge einer Betriebsprüfung wird Ihr Unternehmen eingehend unter die Lupe genommen. Sorgen Sie daher dafür, dass Ihre Buchhaltung (1) formal einwandfrei, (2) systematisch angelegt und (3) lückenlos geführt ist.
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Ist dies zutreffend, bestehen formale Richtigkeit und die rechtliche Vermutung, dass auch inhaltliche Richtigkeit vorliegt. Das Finanzamt müsste nun nachweisen, dass sonstige Unzulänglichkeiten vorliegen wie beispielsweise Verluste und hohe private Kosten.
Ist die formale Richtigkeit hingegen nicht gegeben, ist das Finanzamt eher zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Umsatz, Gewinn, Betriebsausgaben, …) berechtigt. Diese Schätzung zu widerlegen ist oft schwierig, da die Beweislast nun bei Ihnen(!) liegt und Ihre mangelhafte Buchhaltung – andernfalls wäre es ja gar nicht zur Schätzung gekommen – keine große Hilfe darstellt. Legen Sie daher stets auf eine ordnungsgemäße Buchführung Wert; Sie halten sich dadurch viele Probleme vom Leib.
Um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sicherzustellen, sollten auch alle Nachweise (z. B. Umsatzsteuerbefreiung von Exporten) und Belege (z. B. Geschäftsessen-Dokumentation) aufbewahrt und dem zuständigen Prüfer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Eine weitere Möglichkeit, dem Damoklesschwert „Betriebsprüfung“ seinen Schrecken zu nehmen, ist die konsequente Wahrnehmung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Dem Finanzamt werden jene Sachverhalte gemeldet, über deren richtige steuerliche Einschätzung der Steuerpflichtige im Zweifel ist. Häufig zählen hierzu Privatanteile von KFZ und Handy, Geschäftsessen-Dokumentation oder andere komplexe steuerliche Sachverhalte. Eine kurze Anmerkung, beispielsweise in den sog. „Erläuterungen zur Einkommenssteuererklärung“, ist ausreichend, um sich eine „weiße Weste“ zu verschaffen und dem Finanzamt keinen Wiederaufnahmegrund zu geben; die Abgabenfestsetzung bleibt dann unverändert.
Selbstanzeige
Entdecken Sie fehlerhafte Abrechnungen, können Sie Selbstanzeige erstatten. Sie erlangen dadurch Straffreiheit für jene Sachverhalte, die dem Finanzamt bis zu Beginn der Betriebsprüfung offengelegt und für die die Steuer prompt oder innerhalb der vereinbarten Frist (max. zwei Jahre) bezahlt werden. Für nicht gemeldete Vergehen werden weiterhin Strafen verhängt. Die Selbstanzeige ist kein Mittel zur Schuldbefreiung, wenn die Behörden bereits gegen Sie ermitteln oder die eigentliche Betriebsprüfung bereits begonnen hat.
Kurz zusammengefasst: „Ein gutes Gewissen ist ein sanftes Ruhekissen“, die Betriebsprüfung sollte bei Ihnen daher keine Magenkrämpfe verursachen. Führen Sie eine ordnungsgemäße Buchführung, weisen Sie unsichere Sachverhalte extra aus und erstatten Sie Selbstanzeige, falls Sie im Nachhinein noch Fehler entdecken.
Text: René Lipkovich & Rudolf Siart