Wissen

Steuerfreiheit für Trinkgelder!

10.04.2025

Trinkgelder sind in Österreich bereits unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Wer muss es derzeit versteuern? Und ist die Steuer die größte Herausforderung? Gastkommentar von Klaus Klöbel.

Die Unterscheidung Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge ist hier ein wesentlicher Punkt. Ebenso sei gesagt, dass sich die aktuellen Regelungen immer auf die Dienstnehmer beziehen.

Für Trinkgelder an selbständige Unternehmer gibt es keinerlei Ausnahmen. Diese sind somit immer als Betriebseinnahmen zu verbuchen.

In der Einkommensteuer sind Trinkgelder an Dienstnehmer gänzlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen lt. § 3 Abs. 1 Z 16a EStG erfüllt sind. Wesentlich hierbei ist u.a., dass das Trinkgeld ortsüblich und einem Arbeitnehmer zugewendet werden muss. Zur Ortsüblichkeit gibt es ein aktuelles BFG Urteil, wonach Trinkgelder in Höhe von mehr als 25 % des Bruttolohnes nicht mehr als ortsüblich und somit steuerpflichtig gewertet werden müssen. Die Anwendung des TRONC Systems steht im Widerspruch zur direkten Zuwendung an einen Dienstnehmer.

Trinkgeldpauschale für Branchen

In der Sozialversicherung gibt es für einzelne Branchen eine Trinkgeldpauschale, die nach Bundesland und Berufsgruppen variiert. Diese Pauschale erhöht die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung und die Mitarbeitervorsorgekasse. Gibt es keine anwendbare Trinkgeldpauschale, sind die Trinkgelder gänzlich in die Sozialversicherung einzubeziehen. Darüber hinaus ist in Trinkgeldpauschalen teilweise vermerkt, dass bei einer erheblichen Abweichung (unter der Hälfte oder über dem Doppelten) der Pauschalbetrag nicht zur Anwendung kommt.

Die Thematiken sind keineswegs neu, da einige Regelungen bereits seit der Jahrtausendwende bestehen. Durch den Einsatz von Registrierkassen und bargeldlosen Bezahlungen ist die Nachvollziehbarkeit leichter gegeben.

Der Regierungsprogrammpunkt zur Evaluierung und praxistauglichen Ausgestaltung des Trinkgelds ist somit höchst notwendig und beinhaltet hoffentlich alle Steuer- und Abgabenbereiche sowohl für Dienstnehmer als auch Dienstgeber in allen Branchen.

Über den Autor

Über den Autor

Klaus Klöbel ist Unternehmensberater mit Schwerpunkt auf Gastronomie und Hotellerie.

www.steuerwehr.at

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