Hotellerie: Neue Erkenntnis zu Stornos in der Corona-Krise
In den AGBHs sind Fälle höherer Gewalt geregelt. Laut diesen wird der Beherbergungsvertrag aufgelöst. Der Hotelier hat keinen Anspruch auf Stornogebühren, der Gast hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz etc. So lautet die Rechtsempfehlung des Fachverbands Hotellerie der WKO.
Wie sieht es mit booking.com aus?
Laut Booking selbst kommen die Verträge zwischen Gast und Hotel zustande, somit aber auch die jeweiligen vertraglichen Stornobedingungen. Nicht Booking sondern der Betrieb muss aufgrund der geltenden Rechtslage selbst entscheiden ob Stornogebühren verlangt werden können und ob diese verlangt werden. Dies ist in der momentanen Situation oft eine Einzelfallentscheidung, wir unterstützen unsere Betriebe hier rechtlich.
In den Bundesländern in denen per Landes-/Bezirksverordnung Betriebssperren angeordnet wurden, gibt es Betriebe die davon ausgenommen sind. Hat eine Firma für ihre Mitarbeiter die als Schlüsselarbeitskräfte gelten über booking.com gebucht, so sind diese Buchungen aufrecht.
In anderen Fällen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht des Gastes und die Rückabwicklung des Vertrages. Hier ist allerdings festzuhalten, dass dies nur für die Dauer der Schließung gilt (derzeit: 13.4.2020). Einem generellen Verzicht auf jegliche Stornogebühren bis einschließlich 17.04.2020 muss derzeit nicht zugestimmt werden
Für Hotels empfiehlt sich derzeit bei Stornoanfragen, die die Monate Mai, Juni oder darüber hinaus betreffen jedenfalls Kontakt mit den