Gastgewerbe, Hotellerie: Alle Infos zu angepassten Kündigungsfristen
Erst mit Juli 2021 (eigentlich war der 1. Jänner 2021 verlautbart worden) werden die Kündigungsfristen von Arbeitern den Angestellten angepasst. Das führt zu gestaffelten Kündigungsfristen von sechs Wochen bis zu fünf Monaten, schlagend ab Quartalsende. Für Saisonbranchen wie dem Tourismus gibt es aber Ausnahmen.
Durch eine aktuelle Studie der KMU-Forschung Austria im Auftrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich, kann anhand der Schwankungen bei der Beschäftigung bzw. bei den Nächtigungszahlen eindeutig belegt werden, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gilt.
Neue Kündigungsregelung: Die gastgewerblichen Fachverbände vertreten folgende Rechtsansicht:
1. Welche Kündigungsfristen gelten ab 01.07.2021 für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?
Es sind die Kündigungsfristen gemäß Punkt 21 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (14- tägige Frist ohne fixen Kündigungstermin) maßgeblich.
2. Ein gekündigter Arbeiter erhebt Einspruch gegen eine Kündigung unter Einhaltung der Fristen des Kollektivvertrages:
Ist ein Arbeiter der Meinung, dass eine Kündigung, die nach dem 01.07.2021 mit einer Frist gemäß Kollektivvertrag ausgesprochen wurde, fristwidrig ist, steht es ihm frei, gerichtlich Kündigungsentschädigung einzufordern. Das (Höchst)Gericht hat dann zu entscheiden, ob die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen wurde. Kommt das (Höchst)Gericht zur Rechtsansicht, dass die Kündigung nicht ordnungsgemäß ausgesprochen wurde, hat der Arbeiter Anspruch auf das Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu dem das Arbeitsverhältnis unter ordnungsgemäßer Einhaltung der Frist geendet hätte (Kündigungsentschädigung). Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung verfällt, wenn keine Geltendmachung binnen sechs Monaten ab Kündigung erfolgt.
3. Können im Hotel- und Gastgewerbe ab 01.07.2021 für Arbeiter auch die Kündigungsregelung (Fristen, Termine) gemäß § 1159 ABGB vereinbart werden?
Ja, eine Kündigung kann auch unter Anwendung der in § 1159 ABGB angeführten Kündigungsfristen (6 Wochen, zwei Monate, etc.) ausgesprochen werden.
Als Kündigungstermin sollte für diesen Fall der 15. und der und Monatsletzte vertraglich vereinbart werden.
Formulierungsvorschlag für eine derartige vertragliche Vereinbarung:
„Für den Fall, dass eine Kündigung ab 01.07.2021 – abweichend vom anzuwendenden Kollektivvertrag - unter Berufung auf die Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB erfolgt, gilt als Kündigungstermin der 15. und der Monatsletzte als vereinbart (§ 1159 Abs. 3 ABGB).“
4. Worauf ist bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sonst noch zu achten?
- Vereinbaren Sie ein Probemonat. Während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
- Vereinbaren Sie bei befristeten Dienstverträgen eine Kündigungsmöglichkeit.
Befristung und Kündigungsmöglichkeit müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zum Beispiel: ist ein Arbeitsverhältnis auf 4 Monate befristet, kann eine Kündigungsmöglichkeit nur für die ersten 3 Monate vereinbart werden.
Bei unbefristeten Verträgen empfehlen wir jedenfalls die Aufnahme folgender Klausel in den Vertrag, solang eine gesicherte Judikatur noch nicht vorliegt:
„Für den Fall, dass eine Kündigung ab 01.07.2021 – abweichend vom anzuwendenden Kollektivvertrag - unter Berufung auf die Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB erfolgt, gilt der 15. und der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart (§ 1159 Abs. 3 ABGB).“