Schneechaos und Stornogebühren

Storno
09.01.2019

Von: Thomas Askan Vierich
Das Schneechaos der letzten Tage in den heimischen Wintersportorten wirft die Frage auf, ob Urlauber, die aufgrund von unpassierbaren Straßen und Lawinensperren das gebuchte Hotel oder Ferienappartement nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können, trotzdem für das Hotel bezahlen müssen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird. Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast – also auch nicht auf Umwegen – erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des "eingeschneiten" Wintersportortes den Gastwirt. Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.

Teilbarkeit oder nicht?

Ergänzend dazu heißt es im Fachbuch „Das Hotel und seine Gäste“ (siehe ÖGZ-Serie „Recht im Hotel“): „Außergewöhnliche Umstände (extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sind allerdings kein (unentgeltlicher) Stornogrund für den Aufenthalt, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich ist.“

Der VKI schreibt dazu: „Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.“ Dazu „Das Hotel und seine Gäste“: „Ob eine teilbare oder unteilbare Leistung vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem Willen der Vertragsparteien. Hatte der Gast nur Interesse daran, einen Beherbergungsvertrag über den gesamten Zeitraum der Buchung abzuschließen und war dies dem Hotelier zumindest aus den Begleitumständen (Dauer der Anreise, Buchung über gewisse Feiertage) bekannt, ist von einer unteilbaren Leistung auszugehen und somit besteht keiner Verpflichtung zur nachträglichen Anreise des Gastes während der Buchungsdauer. Im Anlassfall wird eine einzelfallbezogene Prüfung unumgänglich sein.“

Keine Abreise möglich

Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er die Unterkunft auch bezahlen.