Was der Tourismus zur Wiederbelebung dringend braucht
Das Corona-Jahr wird der heimischen Hotellerie den bisher schlimmsten Absturz bringen. Den Betrieben droht ein Verlust von bis zu 4,2 Milliarden Euro. In der Gastronomie könnten die Einbußen rund 3,3 Milliarden Euro betragen - zusammen also bis zu siebeneinhalb Milliarden Euro. Vor diesem bedrohlichen Hintergrund hat die Prodinger BERATUNGSGRUPPE jetzt einen Neun-Punkte-Plan für die Operation Wiederaufbau erstellt, dessen zentrale Punkte dringend umzusetzen sind.
Mitarbeiter und Unternehmer
Gerade im Tourismus sind Löhne und Gehälter entscheidend dafür, ob es in den nächsten Jahren wieder wettbewerbsfähige Hotelleistungen geben wird oder nicht. Es braucht daher ein Szenario für eine Post-Corona-Kurzarbeit. Eine Verlängerung des Kurzarbeitsprogramms und Anpassung an die tatsächliche Krisendauer ist unausweichlich.
Die Covid-19 Maßnahmen haben den Unternehmerlohn vergessen. Es sollte dringend eine Gleichbehandlung zur Kurzarbeitsregelung geschaffen werden.
„Nachdenklich stimmt vor allem der Umstand, dass viele Unternehmer versuchen ihre Dienstnehmer über die Kurzarbeit weiter zu beschäftigen, der Unternehmer selber aber oftmals bei den Unterstützungsmaßnahmen durch den Rost fällt“, sagt Christoph Magauer von der Prodinger Steuerberatung. Im Gegenteil durften diese Unternehmer oft auch noch ohne Unterstützung die Beträge für die Kurzarbeit vorstrecken. Die Wertschätzung gegenüber den Unternehmen lässt leider sehr zu wünschen übrig!
Personalverrechnung grundlegend reformieren
Die Prodinger Tourismus- und Steuerberatung ist in viele Betriebsabläufe der Hotellerie involviert und weiß daher aus erster Hand, wo die Probleme liegen: Die hochgezüchtete Personalverrechnung ist heute in manchen Bereichen so schwer durchschaubar und unflexibel, dass sie mit der komplexen „neuen Normalität“ nicht mithalten kann. Dies wird insbesondere bei den Kurzarbeitsfällen deutlich. „Auch wird zu viel zwischen Bruttolohn und Nettolohn abgezweigt. So verdienen die Mitarbeiter zu wenig und die Betriebe müssen zu viel bezahlen“, erklärt Manfred Schekulin von der Prodinger Steuerberatung mit Nachdruck. Wie Schekulin hervorhebt, braucht es eine einheitliche Dienstgeberabgabe. Die Bemessungsgrundlagen müssen vereinheitlicht werden. "Wir müssen weg von der kompliziertesten Lohnverrechnung der Welt".
Aushilfen
Aushilfen konnten bis zum 31.12.2019 an 18 Tagen im Jahr abgabenfrei beschäftigt werden. Diese Regelung war zu kompliziert und ist ausgelaufen. Seither gibt es keine Lösung! Wenn die Betriebe weniger Gäste und eine geringe Planungssicherheit haben, brauchen sie ein flexibles und praxisgerechtes Aushilfenmodell. Es sollte möglich sein, eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten) von 25% abzuführen, mit Endbesteuerungswirkung nach dem Vorbild der KESt und gleichzeitiger Limitierung der Endbesteuerung je Aushilfe mit der 12-fachen Geringfügigkeitsgrenze p.a. (Eine Überprüfung ist anhand der übermittelten Lohnzettel jederzeit möglich).
Steuerneutrale Betriebsaufgabe befristet ermöglichen
Eine Betriebsaufgabe ist oft mit hohen steuerlichen Belastungen verbunden (Versteuerung stiller Reserven), sodass "Zombieunternehmen" noch jahrelang fortgeführt und die gesunden Unternehmen preislich massiv unterboten werden. Findet sich kein Käufer, muss die Steuerlast aus privaten Mitteln aufgebracht werden. Prodinger schlägt eine befristete Regelung vor, die zur notwendigen Strukturbereinigung eine steuerfreie Betriebsaufgabe bis 31.12.2022 ermöglicht. Dies stärkt die lebensfähigen Betriebe und verhindert Insolvenzen.
Ab 2023 soll die Betriebsaufgabe mit einem Viertel-Steuersatz belastet sein, da sich die stillen Reserven oft über lange Zeit aufgebaut haben und entsprechend Scheingewinne aus der Geldentwertung zu versteuern sind. Derzeit ist lediglich bei Steuerpflichtigen über 60 Jahren der halbe Einkommensteuersatz möglich. Das Alterslimit ist zu streichen.
Eigenkapital gehört anders bewertet
Das Problem der geringen Eigenkapitalquote wird sich durch die Covid-19 Krise nochmals deutlich verschärfen. Bei den Überbrückungsfinanzierungen war diese Problematik bei der Beurteilung der Anträge schon jetzt eine große Herausforderung. "Hier schlagen wir eine befristete Übergangsregelung bis 31.12.2022 vor, wonach das Vermögen begünstigt mit dem Viertel-Steuersatz aufgewertet werden kann und die Bilanzen das echte Eigenkapital aufweisen. Dadurch wird die Bonität gestärkt und langfristig die Abschreibungsbasis erhöht", erläutert Schekulin. Für die vielen anstehenden Betriebsübernahmen wäre das eine wesentliche Erleichterung. Da die Bereitschaft zu Betriebsbernahmen im Tourismus ohnehin rar ist, soll ähnlich dem Abschmelzmodell der deutschen Erbschaftsteuer die Steuerbelastung überhaupt wegfallen, wenn der Betrieb zumindest 5 Jahre vom Nachfolger fortgeführt wird.
Benachteiligung von Eigenfinanzierung abschaffen
Viele Betriebe werden zusätzliche Geldmittel vom Eigentümer brauchen. Legt man das Geld bei der Bank an, beträgt die Steuerbelastung 25% KESt, gibt man die Gelder seiner eigenen Gesellschaft, geht die Steuerlast bis 55%. „Es muss für Gesellschafterdarlehen auch die günstigere KESt gelten“, fasst Magauer zusammen.
Verlustrücktrag
Um eine Pleitewelle zu verhindern und Eigenkapital zu stärken, braucht es aber noch weitere Instrumente. "Unternehmen müssen ihr Eigenkapital, das massiv abschmilzt, steuerfrei wieder auffüllen und Verluste in diesem Jahr mit vergangenen Gewinnen gegenrechnen können", heißt es in dem Strategiepapier. Heuer werden viele Betriebe einen Verlust schreiben und mit Steuernachzahlungen für das Vorjahr belastet sein. Wie in anderen Ländern soll die Möglichkeit geschaffen werden, den heurigen Verlust mit dem Gewinn des Vorjahres zu verrechnen, um nicht in der Krise Steuern für ein gutes Vorjahr zu zahlen.
Fixkostenzuschuss
Die Hotellerie ist eine Branche mit sehr hohen Fixkosten, sodass die derzeitige Regelung der Fixkostenzuschüsse aus dem Hilfsfonds an der wirtschaftlichen Realität weit vorbeigeht. Bei einem Umsatzausfall von beispielsweise 50% werden 25% der Fixkosten ersetzt – und das nur für 3 Monate! Für die fehlende Fixkostendeckung nach diesen 3 Monaten sind die Betriebe auf zusätzliche Kreditaufnahmen angewiesen. Allfällige Vergütungen für den Verdienstentgang nach Epidemiegesetz kürzen in voller Höhe den Fixkostenzuschuss selbst, und nicht die Fixkosten als Basis für die Berechnung des Zuschusses. Diese Berechnungsmethode muss dringend geändert werden.
Investitionsförderung
Für 2021 sollte schließlich ein Investitionszuschuss auf Anschaffungs-und Herstellungskosten in Höhe von 10 Prozent eingeführt werden, um dringende Investitionen zu ermöglichen.