Mietreduktion: Gastro hofft auf Präzedenzfall
Für Berndt Querfeld ist die Sache klar. Wenn seine Häuser (u. a. Landtmann und Café Museum) keine Gäste empfangen können, ist er auch nicht bereit, die ganze Miete zu überweisen. Nachdem Gesprächsversuche zwischen dem Unternehmer und seinen Vermietern im Sand verliefen, wird er geklagt. Auf mehrere hundertausend Euro. Querfeld erklärt gegenüber der ÖGZ, er sei bereit, die Instanzen bis zum OGH durchzugehen.
Worum geht es? Prinzipiell kann laut § 1104 bzw. 1105 im ABGB (Mietzinsentfall, oder Mietzinsminderung) eine Reduktion der Miete verlangt werden, weil das Mietobjekt nicht oder nur teilweise (Stichwort: Zustellung) benutzt werden kann. Nun gibt es aber den Fixkostenzuschuss, und da wird’s kompliziert. Damit will der Staat ja eigentlich die Fortzahlung der Mieten gewährleisten. Manche private Vermieter zeigen sich auch teilweise kulant, verzichten auf bsp. 20 Prozent des Mietzinses. Institutionelle Vermieter tun das in der Regel aber nicht, wie die ÖGZ aus der Branche hört.
Unter Vorbehalt zahlen
Darum überweist Querfeld den auf den Mietzins entfallenden Anteil am Fixkostenzuschuss auf ein Treuhandkonto, um ihn gegebenfalls dem Staat zurückzugeben.
Gegenüber der ÖGZ erklärt Mietrechtsexperte Sascha Verovnik von Scherbaum-Seebacher, dass das Nichtzahlen oder die Einrichtung eines Treuhandkontos hier nicht die beste Lösung sei. „Mietern und Pächtern rate ich, nur unter Vorbehalt einer möglichen Rückforderung die Miete zu zahlen.“ Wichtig ist die Verjährungsfrist. Als Gastronom hat man drei Jahre Zeit, eine Mietrückzahlung einzufordern. Diese Frist könnte insofern kritisch sein, weil Verovnik damit rechnet, dass ein OGH-Urteil in der Causa Querfeld im günstigsten Falle zwei bis drei Jahre, aber mit den derzeitigen Corona-bedingten Rückstaus auch vier oder fünf Jahre dauern kann. Die ÖGZ hat derweil erfahren, dass viele Gastronomen bei privaten Vermietern durchaus erfolgreich waren und Mietreduktionen oftmals von rund 20 Prozent herausschlagen konnten. Auf Granit beißt man bei den meisten institutionellen Vermietern, also Großunternehmen. Diese warten offensichtlich ein OGH-Urteil ab. Hier könnte letztlich die Causa Querfeld ein Präzedenzfall für die ganze Branche werden.