Lokalsperre: Mietzinsreduktion für Gastronomen
Dem Stadtwirt K. wurde per Verordnung der Betrieb geschlossen. Können Gastronomen aufgrund dieses „elementaren Ereignisses“, wie es in der juristischen Fachsprache heißt, ihre Miete teilweise oder gänzlich aussetzen? Prinzipiell ja, sagte Justizministerin Alma Zadic. Sie hat im Parlament betont, dass der Mietzins für Unternehmer, deren Geschäftsräume während der Coronakrise behördlich geschlossen sind, reduziert werden können.
Mietzinsminderung möglich
Dies gilt im Speziellen für Gastronomiebetreibe, wie die ÖGZ von der Wirtschaftskammer (WKO) erfährt: „Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) ist laut Auskunft der Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist“, heißt es.
Prinzipiell bekennt sich auch der Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) zu einer Minderung des Mietzinses. Präsident Martin Prunbauer dazu im Radiosender Ö1: „Wir raten allen Beteiligten miteinander zu sprechen, bevor man sich auf das Recht beruft.“
WKO: Gilt auch für Pacht
Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind und vertraglich geändert werden können. Es ist daher in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Es gebe auch Unterschiede zwischen Miete und Pacht. Die WKO geht davon aus, dass auch für die Pacht eine Möglichkeit von einer bis zu 100-prozentigen Reduktion besteht. Der ÖHGB betont, dass es bei der Pacht „schwieriger sei, dies durchzusetzen“, ohne genau zu konkretisieren.
Was ist der Unterschied zwischen Miete und Pacht?
Prinzipiell muss jeder Vertrag also individuell unter die Lupe genommen werden. Nach Ansicht der meisten Juristen, dürfen sich Betriebe aber berechtigte Hoffnungen auf eine Mietreduktion machen. Der Rat ist ganz klar: Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen, und erst, wenn keine Lösung gefunden wird, den Rechtsweg einschlagen.
Es bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der obigen Rechtsauffassung folgen werden. Inwieweit der Gesetzgeber weitere zeitlich beschränkte Maßnahmen ergreifen wird, ist derzeit nicht absehbar.